Heilmittelverordnung nach 2017


Änderungen 2017

  1. der Antrag auf Langfristigen Heilmittelbedarf entfällt weitestgehend. Alle Diagnosen, die in der Diagnoseliste der KV stehen, sind automatisch Verordnungen außerhalb des Budgets.
  2. es gibt die zusätzliche Möglichkeit, bei den Diagnosen, die nicht in der Diagnoseliste stehen, dass der Patient weiterhin einen Antrag auf „Langfristigen Heilmittelbedarf“ stellt. Wird dieser Antrag von der Krankenkasse positiv beschieden, fällt die Verordnung auch nicht in das Heilmittelbudget des Arztes.
  3. mit dem „besonderen Verordnungsbedarf“ BVB haben die Krankenkassen eine weitere Möglichkeit geschaffen und erweitert, dass Therapien nicht ist Heilmittelbudget des Arztes fallen. Die Diagnoselisten dafür finden sie hier

Nützliche Links & Downloads

Besonderer Verordnungsbedarf (BVB) und Langfristverordnungen
– Hier erhalten Sie eine Broschüre der Kassenärztlichen Vereinigung mit Hinweisen und Erläuterungen zu den neuen besonderen Verordnungsbedarf und der Langfristgenehmigungen in der Heilmittelversorgung.

Diagnoseliste für die Diagnosen Langfristiger Heilmittelbedarf und besonderer Verordnungsbedarf.

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